BFH - Beschluss vom 01.04.2004
X B 62/03
Vorinstanzen:
FG Neuststadt a.d. Weinstraße - 27.3.2003 - 6 K 1395/99,

BFH - Beschluss vom 01.04.2004 (X B 62/03) - DRsp Nr. 2004/8115

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen X B 62/03

DRsp Nr. 2004/8115

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).