BFH - Beschluss vom 01.04.2004
X E 2/04

BFH - Beschluss vom 01.04.2004 (X E 2/04) - DRsp Nr. 2004/6811

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen X E 2/04

DRsp Nr. 2004/6811

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens. Diesen Antrag verwarf das FG als unzulässig. Die dagegen vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. September 2003 X B 55/03 wegen Nichtbeachtung des in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordneten Vertretungszwangs als unzulässig verworfen.

Für das Beschwerdeverfahren setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom ... Gerichtskosten in Höhe von 105 EURO an.

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, in der er Einwendungen gegen die Richtigkeit der Beschlüsse des FG bzw. des BFH erhebt. Ferner lehnt er die am Beschluss vom 16. September 2003 in der Sache X B 55/03 beteiligten Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit ab und behauptet dazu, die abgelehnten Richter hätten wissentlich eine Fehlentscheidung getroffen.

Der Kostenschuldner beantragt,

die angesetzten Gerichtskosten nicht zu erheben.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

II. 1. Der Senat entscheidet über die Erinnerung in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung. Denn die Ablehnung der Senatsmitglieder A und B ist missbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig.