BFH - Beschluss vom 01.04.2004
X K 16/03

BFH - Beschluss vom 01.04.2004 (X K 16/03) - DRsp Nr. 2004/9289

BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen X K 16/03

DRsp Nr. 2004/9289

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03 die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (sonstige Beteiligte) durch das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 28. Januar 2004 2 BvR 2209/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2003, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den eingangs genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß dem Schlussantrag in dem Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Der Antragsteller begründet seinen Restitutionsantrag damit, es lägen die Voraussetzungen des § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Die verantwortlichen Verfasser des Senatsbeschlusses hätten sich einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht, weil sie der Vorlagepflicht nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachgekommen seien. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.

II. Der Antrag ist unzulässig. Er war daher zu verwerfen.