BFH - Beschluss vom 01.04.2008
I B 210/07
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 63/07

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (I B 210/07) - DRsp Nr. 2008/11509

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen I B 210/07

DRsp Nr. 2008/11509

Gründe:

I. Streitig ist die Anwendung der Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erbringt als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in den Streitjahren 2001 bis 2004 Speditionsleistungen. Die hierfür benötigten Fahrzeuge hat sie von dem einzelunternehmerisch betriebenen Fuhrunternehmen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers angemietet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge die Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. November 2006 3 V 97/06), ebenso die Klage (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Oktober 2007 3 K 63/07).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn Gründe für eine Zulassung der Revision liegen jedenfalls nicht vor.