FG Niedersachsen, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 355/05
BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (IX B 156/07) - DRsp Nr. 2008/11975
BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen IX B 156/07
DRsp Nr. 2008/11975
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
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