BFH - Beschluss vom 01.04.2008
X B 100/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 197/03

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (X B 100/07) - DRsp Nr. 2008/12213

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 100/07

DRsp Nr. 2008/12213

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerde zwar fristgerecht erhoben, aber nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet. Eine Verlängerung der Begründungsfrist kommt im Streitfall nicht in Betracht. Den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) haben die Kläger erst nach deren Ablauf gestellt. Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) kann weder für den versäumten Fristverlängerungsantrag noch für die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO muss die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Diese Voraussetzung haben die Kläger nicht erfüllt.

a) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Klägern nach dem vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnis am 22. Mai 2007 (Bl. 216 der FG-Akte) zugestellt. Die zweimonatige Frist zur Begründung der Revision lief mit Ablauf des 23. Juli 2007 --einem Montag-- ab (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).