BFH - Beschluss vom 01.04.2008
X B 154/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1116
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13/00

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (X B 154/04) - DRsp Nr. 2008/11536

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 154/04

DRsp Nr. 2008/11536

Gründe:

I. Die verstorbene Ehefrau des früheren Klägers und Beschwerdeführers (früherer Kläger) sowie Rechtsvorgängers des jetzigen Klägers (Kläger) war ab dem Jahre 1970 an der ...Gesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend KG) als Kommanditistin beteiligt. Nach einer bei der KG durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1970 bis 1974 wurden die ursprünglich geltend gemachten hohen Verluste reduziert und die Feststellungsbescheide geändert. Gegen die im Februar 1978 erlassenen geänderten Feststellungsbescheide legte die KG Einspruch ein. Das Betriebsstättenfinanzamt teilte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Wohnsitzfinanzamt --FA--) im Schreiben vom 23. Mai 1978 die Aussetzung der Vollziehung (AdV) dieser Bescheide mit.

Mit Bescheiden vom 29. Februar 1980 setzte das FA die Vollziehung der Einkommensteuer 1970 bis 1972 und der Vermögensteuer für 1972, 1974, 1975 und 1976 aus. Die Bescheide gingen an den damaligen Steuerberater "für Dr. X-X", nennen bei der Einkommensteuer den Aussetzungsbetrag in einer Summe und beziehen sich auf die Rechtsbehelfe gegen die Feststellungsbescheide für die KG und auf einen Antrag vom 11. Juni 1979, der im Betreff Herrn Dr. X-X nennt bzw. vom 15. Januar 1980.