BFH - Beschluss vom 01.04.2008
X B 17/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1483/03

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (X B 17/07) - DRsp Nr. 2008/11390

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 17/07

DRsp Nr. 2008/11390

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind teils unbegründet, teils entsprechen sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe gegen § 96 Abs. 1 FGO verstoßen, weil es in mehrerer Hinsicht bei der "Bildung der richterlichen Überzeugung ... nicht berücksichtigt (habe), dass dann, wenn die Rechtmäßigkeit eines Bescheids davon abhängt, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, der Grundsatz in dubio pro reo gilt", ist nicht schlüssig erhoben worden.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im finanzgerichtlichen Verfahren in der Weise zu beachten, dass die Finanzbehörde die objektive Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, 146, BStBl II 1979, 570, 573; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).