BFH - Beschluss vom 01.04.2008
X B 181/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1690/05

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (X B 181/07) - DRsp Nr. 2008/11394

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 181/07

DRsp Nr. 2008/11394

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgezeigte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist jedenfalls nicht ursächlich für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Finanzgericht (FG) sein Urteil in mehrfacher Weise begründet hat. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, es also auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667). Dies gilt aber nur dann, wenn jede der Urteilsbegründungen für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils (in vollem Umfang) trägt (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2007 VIII B 110/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).