BFH - Beschluss vom 01.04.2008
X B 19/08
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3158/03

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (X B 19/08) - DRsp Nr. 2008/11532

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 19/08

DRsp Nr. 2008/11532

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingelegt wurde.

1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) einzulegen. Im vorliegenden Fall ist dem FA das angefochtene FG-Urteil vom 12. November 2007 am 20. Dezember 2007 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief daher am 21. Januar 2008 ab. Die am 17. Januar 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax eingetroffene Beschwerde war nicht unterzeichnet.