BFH - Beschluss vom 01.04.2008
X B 224/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1187
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 94/05

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (X B 224/07) - DRsp Nr. 2008/11397

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 224/07

DRsp Nr. 2008/11397

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die fachkundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.

1. Die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe durch das Unterlassen weiterer Ermittlungsmaßnahmen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt und deshalb gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, ist unbeachtlich.

Macht der Beschwerdeführer --wie im Streitfall-- einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

- warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat;

- welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten;

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und