BFH - Beschluss vom 01.04.2008
X B 257/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10132/03

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (X B 257/07) - DRsp Nr. 2008/11537

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X B 257/07

DRsp Nr. 2008/11537

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Abweichungen des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor (unten 1.). Die von ihr erhobene Sachaufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO; unten 2.).

1. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Finanzgericht (FG) nicht von dem BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) abgewichen.

aa) Zutreffend hat die Klägerin bemerkt, der BFH habe in dem o.a. Urteil ausgeführt, dass die "ernsthafte Möglichkeit, dass ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt (werde), gegeben (sei), wenn (feststehe), dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten (könne)". Dies setze voraus, dass der Betrieb aus objektiven Gründen nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet (erscheine). Das subjektive Merkmal einer schlechten Betriebsführung stelle die Geeignetheit des Betriebs, Gewinne zu erzielen, nicht in Frage (BFH-Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.b der Gründe).