I. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 X B 245/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde der ... wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 6. November 2007
Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 14. Februar 2008 gewandt und erklärt, weder er noch seine Mandantin bezahlten die Kostenrechnung. Zur Begründung führte er u.a. an, das Gericht sei nicht legitimiert gewesen, die Mandantin sei nicht Verursacherin des Rechtsstreits und er habe hinreichend begründet, "warum die sog. 'BRD' keine Steuern eintreiben darf".
II. Die Schreiben vom 14. Februar 2008 richten sich vorrangig gegen die Kostenrechnung des BFH und sind als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu behandeln. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
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