BFH - Beschluss vom 01.04.2008
X E 4/08

BFH - Beschluss vom 01.04.2008 (X E 4/08) - DRsp Nr. 2008/10289

BFH, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen X E 4/08

DRsp Nr. 2008/10289

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 X B 245/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde der ... wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 6. November 2007 11 K 60/06 als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 8. Februar 2008 nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 680 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 14. Februar 2008 gewandt und erklärt, weder er noch seine Mandantin bezahlten die Kostenrechnung. Zur Begründung führte er u.a. an, das Gericht sei nicht legitimiert gewesen, die Mandantin sei nicht Verursacherin des Rechtsstreits und er habe hinreichend begründet, "warum die sog. 'BRD' keine Steuern eintreiben darf".

II. Die Schreiben vom 14. Februar 2008 richten sich vorrangig gegen die Kostenrechnung des BFH und sind als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu behandeln. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.