Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht sinngemäß als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) an, ob die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung aufgrund eines vom Gesetzgeber beschlossenen Steuergesetzes nachträglich dadurch wegfallen könne, dass ein Rechtsstreit wegen der Verfassungsmäßigkeit oder Europarechtskonformität des Steuergesetzes über Jahre andauere und dies für den betroffenen Steuerzahler eine entsprechende Rechtsunsicherheit zur Folge habe.
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Wesensgehalt des im Steuerrecht geltenden Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie das Finanzgericht (FG) dies getan hat. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -- GG --) und besagt, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84, BVerfGE 73,
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