BFH - Beschluss vom 01.04.2009
X B 234/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1145
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 257/06

BFH - Beschluss vom 01.04.2009 (X B 234/08) - DRsp Nr. 2009/11304

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen X B 234/08

DRsp Nr. 2009/11304

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich geklärt werden kann und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a)