BFH - Beschluß vom 01.06.1999
VIII B 62/98

BFH - Beschluß vom 01.06.1999 (VIII B 62/98) - DRsp Nr. 1999/9357

BFH, Beschluß vom 01.06.1999 - Aktenzeichen VIII B 62/98

DRsp Nr. 1999/9357

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren Gesellschafter einer im Jahr 1991 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An der GbR waren zwei weitere Gesellschafter beteiligt. Die alleinige Vertretungsbefugnis für die GbR wurde dem Gesellschafter R übertragen. Im Januar 1996 schlossen die Gesellschafter der GbR einen Auseinandersetzungsvertrag, durch den die Gesellschaft zum 31. Dezember 1993 beendet wurde.

Aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung bei der GbR erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im August und September 1996 gegen die GbR Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre 1991 bis 1993. Gegen diese Bescheide legte die GbR durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Einspruch ein, der zum Teil Erfolg hatte. In der Einspruchsentscheidung vom 17. September 1997 setzte das FA die Gewerbesteuermeßbeträge für 1991 auf ... DM, für 1992 auf ... DM und für 1993 auf ... DM fest.

Die Kläger haben gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1991 bis 1993 Klage erhoben mit dem Antrag, die Gewerbesteuermeßbeträge anderweitig festzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen.