BFH - Beschluß vom 01.06.2001
VII B 280/00

BFH - Beschluß vom 01.06.2001 (VII B 280/00) - DRsp Nr. 2001/12288

BFH, Beschluß vom 01.06.2001 - Aktenzeichen VII B 280/00

DRsp Nr. 2001/12288

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG), das ihre wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung 1996 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Ministerium) erhobene, auf dessen Verpflichtung, die Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären, gerichtete Klage abgewiesen hat.

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) noch nach Maßgabe der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung zu beurteilen ist, ist unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet ist.

Im Einzelnen gilt: