BFH - Beschluss vom 01.06.2005
I B 11/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1159/01

BFH - Beschluss vom 01.06.2005 (I B 11/05) - DRsp Nr. 2005/14591

BFH, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen I B 11/05

DRsp Nr. 2005/14591

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien. Sie besaß in den Streitjahren (1993 bis 1995) in Deutschland eine Betriebsstätte. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Klägerin vertrieb vermittels der Betriebsstätte sowohl von ihr selbst hergestellte Waren als auch Fremdprodukte. Die Fremdprodukte, deren Anteil am Wareneinsatz sich auf bis zu 20 v.H. belief, wurden über eine Schwestergesellschaft der Klägerin bezogen. Für das Jahr 1993 erklärte die Klägerin einen Verlust, für die Jahre 1994 und 1995 Gewinne aus der Betriebsstättentätigkeit.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wich im Anschluss an eine Außenprüfung von den Angaben in den Steuererklärungen ab und schätzte die im Inland steuerpflichtigen Gewinne aus der Betriebsstätte nach Maßgabe einer "griffweise" bestimmten Umsatzrendite. Die dagegen gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte hinsichtlich des Streitjahres 1993 dem Antrag der Klägerin, während es für die übrigen Streitjahre von höheren als den erklärten Gewinnen ausging. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.