I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Gehaltsaufwendungen der Antragstellerin --einer GmbH-- für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der beschließende Senat durch Beschluss vom 16. Januar 2005 I B 191/04 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2005 hat die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aufzuheben.
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