BFH - Beschluß vom 01.07.1998
IV B 7/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 12

BFH - Beschluß vom 01.07.1998 (IV B 7/98) - DRsp Nr. 1998/18349

BFH, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen IV B 7/98

DRsp Nr. 1998/18349

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war bis zum Jahr 1993 als Gutachter selbständig tätig. Aus dieser Zeit schuldet er Einkommensteuer und Umsatzsteuer in Höhe von rd. 30 000 DM und Säumniszuschläge in Höhe von rd. 13 000 DM. Die Steuerschulden beruhen zum Teil auf einer infolge Kontrollmitteilung nachträglich berichtigten Einkommensteuerfestsetzung für 1989, in der Hauptsache jedoch auf Schätzungen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen. Im November 1994 gab der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung ab.