BFH - Beschluß vom 01.07.1998
VII B 33/98

BFH - Beschluß vom 01.07.1998 (VII B 33/98) - DRsp Nr. 1998/19061

BFH, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen VII B 33/98

DRsp Nr. 1998/19061

Gründe:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig verworfen wurde, ist unstatthaft.Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Anm. 27) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887). Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (BFH, Beschlüsse vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.).