I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Wirtschaftsberaterin für den landwirtschaftlichen Bereich, bezog bis Juli 1993 Arbeitslosenhilfe und war dann von Mitte 1993 bis zum 1. April 1994 für die D-GmbH (D) im Rahmen eines Projekts in M tätig. Vertragsgrundlage war eine "Projektvereinbarung für freie Mitarbeiter". Über ihre Leistungen rechnete sie monatlich in Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ab.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Klägerin sei in den Streitjahren 1993 und 1994 für D nicht selbständig tätig gewesen; sie sei daher nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt gewesen. Sie schulde die betreffenden Steuerbeträge nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993); der Vorsteuerabzug sei ihr insoweit zu versagen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Während des Klageverfahrens führte das FA bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Das FA schloss sich der Auffassung der Klägerin an, sie habe D gegenüber steuerpflichtige Umsätze erbracht. Es seien jedoch nicht nur die von der Klägerin erklärten Honorare, sondern auch die Reisespesen, die sie erhalten habe, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
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