BFH - Beschluss vom 01.07.2004
I B 4/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2636/03

BFH - Beschluss vom 01.07.2004 (I B 4/04) - DRsp Nr. 2004/15823

BFH, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen I B 4/04

DRsp Nr. 2004/15823

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und einer anderen GmbH.

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Beratungsunternehmen betreibt. An ihrem Stammkapital waren zunächst die X-GmbH zu 50 v.H. sowie zwei weitere Gesellschaften mit 40 v.H. und 10 v.H. beteiligt. Seit dem 28. Dezember 1995 sind alleinige Gesellschafterin der Klägerin Frau B und alleiniger Geschäftsführer deren Ehemann.

Am 12. Januar 1996 schlossen die Klägerin und die ebenfalls durch Herrn B vertretene X-GmbH einen Vertrag, nach dem die X-GmbH der Klägerin Personal überlassen sollte. Für diese Personalgestellung berechnete die X-GmbH der Klägerin in den Streitjahren 162 000 DM (1998) und 243 000 DM (1999). Die Klägerin behandelte die genannten Beträge als gewinnmindernde Betriebsausgaben.

Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vom Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen aus, weshalb er in den Steuerbescheiden für die Streitjahre das von der Klägerin erklärte Einkommen entsprechend erhöhte. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.