BFH - Beschluss vom 01.07.2004
I B 5/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2636/03

BFH - Beschluss vom 01.07.2004 (I B 5/04) - DRsp Nr. 2004/15824

BFH, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen I B 5/04

DRsp Nr. 2004/15824

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, durch den dieses einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss kann jedoch nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weshalb die von der Antragstellerin gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist.