BFH - Beschluss vom 01.07.2004
IX B 67/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1805/00

BFH - Beschluss vom 01.07.2004 (IX B 67/04) - DRsp Nr. 2004/14058

BFH, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen IX B 67/04

DRsp Nr. 2004/14058

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe seine Überlegungen zur geschätzten Absetzung für Abnutzung (AfA) in Bezug auf ihre erste Wohnung unzutreffend auf ihre zweite Wohnung übertragen, machen sie damit keinen Verfahrensfehler (Verletzung der Sachaufklärungspflicht, § 76 FGO) geltend (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 164, m.w.N.), sondern einen materiellen Fehler des Urteils, der es nicht rechtfertigt, die Revision zuzulassen. Nur schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung revisiblen Rechts ermöglichen es, die Revision zuzulassen (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.).