BFH - Beschluß vom 01.08.2001
IV B 17/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 39

BFH - Beschluß vom 01.08.2001 (IV B 17/01) - DRsp Nr. 2001/15910

BFH, Beschluß vom 01.08.2001 - Aktenzeichen IV B 17/01

DRsp Nr. 2001/15910

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die im Finanzamtsbezirk ... wohnt, betreibt in ... (Finanzamtsbezirk ...) ein Beratungsunternehmen für Telekommunikation. In den Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns für 1997 und 1998 (Streitjahre) gab sie an, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt zu haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem. Die betreffenden Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung behandelte das FA die Einkünfte jedoch als gewerbliche und erließ erstmalig auch Gewerbesteuermessbescheide. Es war der Ansicht, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche Ausbildung für einen Vergleichsberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).