I. Die Beteiligten streiten in dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten (Finanzamt --FA--) eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der erkennende Senat hatte ein zuvor teilweise stattgebendes Urteil des FG aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Das FA hat die Vernehmung des Zeugen B angeboten, der in dem Verwaltungsverfahren für das FA tätig war. B ist nunmehr Richter am FG und dem 2. Senat zugewiesen worden. Das FG besteht aus zwei Senaten mit insgesamt sechs Richtern.
Die Richter des 1. Senats des FG haben gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 48 der Zivilprozessordnung (ZPO) Umstände angezeigt, die ihres Erachtens geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Im Anschluss an die Vernehmung des B sei voraussichtlich auch eine Würdigung des Wahrheitsgehalts der Aussagen vorzunehmen. Die Richter des FG stünden aufgrund der räumlichen und personellen Gegebenheiten in einem engen dienstlichen --z.T. auch privaten-- Kontakt, der sich zwangsläufig aufgrund zahlreicher Besprechungen und der Gemeinschaftsveranstaltungen ergebe.
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