BFH - Beschluss vom 01.08.2005
IV B 40/04; IV 41/04; IV 42/04; IV B 43/04; IV B 44/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2740/02

BFH - Beschluss vom 01.08.2005 (IV B 40/04; IV 41/04; IV 42/04; IV B 43/04; IV B 44/04) - DRsp Nr. 2005/17285

BFH, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen IV B 40/04; IV 41/04; IV 42/04; IV B 43/04; IV B 44/04

DRsp Nr. 2005/17285

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren (1993 bis 1999) entstandene Kosten zivilprozessualer Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung einer den Weinbau betreibenden GbR als nachträgliche Betriebsausgaben der weiterhin an der Gesellschaft beteiligten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) oder für die Streitjahre 1993 bis 1996 ggf. (auch) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind. Das Finanzgericht (FG) hat den Betriebsausgabenabzug dieser Aufwendungen in den angefochtenen Urteilen mit der Begründung versagt, diese seien im Verfahren gegen den entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid geltend zu machen; einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen stehe die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen, wonach Prozesskosten nicht zwangsläufig seien.

Die in entsprechender Anwendung des § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die Urteile des FG vom 9. Dezember 2003 sind unzulässig.

Die Beschwerden der Kläger sind unzulässig, da sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt haben.