BFH - Beschluss vom 01.08.2007
I B 94/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1243/07

BFH - Beschluss vom 01.08.2007 (I B 94/07) - DRsp Nr. 2007/15363

BFH, Beschluss vom 01.08.2007 - Aktenzeichen I B 94/07

DRsp Nr. 2007/15363

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) Köln hat einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragstellers) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend eine Spontanauskunft an die türkische Steuerbehörde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 2 V 1243/07 zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Der Antragsteller hat dagegen "außerordentliche Beschwerde" eingelegt. Rechtliches Gehör sei nicht in ausreichendem Maße gewährt worden. Die unter dem 30. April 2007 vom FG "zur etwaigen Gegenäußerung" (ohne Frist) übersandte Stellungnahme des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) vom 25. April 2007 habe ihn erst am 14. Mai 2007 erreicht; am 15. Mai 2007 sei dann der ablehnende Beschluss des FG eingegangen. Der Beschluss des FG sei auch inhaltlich rechtsfehlerhaft. Es werde daher beantragt, die Entscheidung aufzuheben. "Anderenfalls" werde "auch bei Ablehnung der außerordentlichen Beschwerde" beantragt, "diese Beschwerde an den BFH als Nichtzulassungsbeschwerde weiterzureichen".

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 24. Mai 2007).

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.