I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist freiberuflich tätig. Die Kanzlei des Klägers befindet sich in M. Er unterhält ein weiteres Büro in dem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Wohnhaus in W.
M gehört zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und W zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamts F (Wohnsitz-FA).
Für die Streitjahre 1997 bis 1999 erließ das FA Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung und das Wohnsitz-FA Einkommensteuerbescheide.
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