BFH - Beschluss vom 01.08.2008
VIII B 154/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 443/07

BFH - Beschluss vom 01.08.2008 (VIII B 154/07) - DRsp Nr. 2008/19741

BFH, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen VIII B 154/07

DRsp Nr. 2008/19741

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) legten auf dessen Namen Kapitalvermögen an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Kapitaleinkünfte nicht vom Kläger, sondern von seinen Eltern erzielt worden waren. Er setzte daher die Einkommensteuer auf 0 DM fest und rechnete die vom Kreditinstitut einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nicht an. Die Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid mangels Beschwer des Klägers als unzulässig ab.

Von einer weiteren Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.