BFH - Beschluss vom 01.08.2008
VIII S 22/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 01.08.2008 (VIII S 22/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/20131

BFH, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen VIII S 22/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/20131

Gründe:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 7. Mai 2008 9 K 2189/05 ist unbegründet.

Für das PKH-Begehren fehlt es nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, selbst wenn man bei der gebotenen summarischen Prüfung des angestrebten Erfolgs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ausreichend halten muss (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 25. Juli 2001 X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; vom 17. Januar 2006 VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801). Denn für das angestrebte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ersichtlich nicht gegeben.

Die Auffassung des Klägers und Antragstellers (Kläger), das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Ablehnung seines Terminverlegungsantrags angesichts seiner gesundheitlichen sowie familiären Belastungen verletzt, entbehrt --auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Wahrscheinlichkeitsanforderungen im PKH-Verfahren-- der tatsächlichen Grundlage.