BFH - Beschluss vom 01.09.2003
X B 104/03

BFH - Beschluss vom 01.09.2003 (X B 104/03) - DRsp Nr. 2003/14328

BFH, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen X B 104/03

DRsp Nr. 2003/14328

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) in Sachen Einkommensteuer 1999 Aussetzung der Vollziehung (AdV) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16. Juni 2003 ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Dennoch wandte sich der Antragsteller über das FG an den Bundesfinanzhof (BFH) mit Schriftsatz vom 4. Juli 2003, in dem er ausführte: "Gegen die obige Ablehnung des Begehrens meiner Seite richtet sich die Klage bzw. Revision."

Das FG betrachtete diesen Schriftsatz als Beschwerde, der es mit Beschluss vom 7. Juli 2003 nicht abhalf. Dagegen richtete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 unter dem für seinen Schriftsatz vom 4. Juli 2003 vergebenen Aktenzeichen eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Sowohl mit dem Schriftsatz vom 4. Juli 2003 wie mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Antragsteller AdV der Einkommensteuer 1999.