BFH - Beschluss vom 01.09.2003
X B 130/02

BFH - Beschluss vom 01.09.2003 (X B 130/02) - DRsp Nr. 2003/14330

BFH, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen X B 130/02

DRsp Nr. 2003/14330

Gründe:

I. Im Klageverfahren war zwischen den Beteiligten u.a. das Jahr der Fertigstellung einer Wohnung streitig.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) begehrte mit der Einkommensteuererklärung für 1993 die Steuerbegünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG). Als Beginn der Eigennutzung der von ihm hergestellten Eigentumswohnung gab er den 1. Dezember 1993 an. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1997 machte er erstmals geltend, die Wohnung sei erst im Januar 1994 fertiggestellt worden. Im Klageverfahren begehrte er u.a. die Berücksichtigung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 10e Abs. 6 a EStG für die Jahre 1996 und 1997. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt. Die Wohnung sei entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) noch nicht im Jahre 1993 fertiggestellt worden, da die Malerarbeiten am 31. Dezember 1993 noch ausgestanden hätten. Beginn des Abzugszeitraums i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG sei daher 1994 gewesen. Dem Kläger stehe deshalb für die Jahre 1996 und 1997 auch der Schuldzinsenabzug nach § 10e Abs. 6 a EStG in Höhe von je 12 000 DM zu.