BFH - Beschluss vom 01.09.2004
II B 77/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 298/01

BFH - Beschluss vom 01.09.2004 (II B 77/03) - DRsp Nr. 2004/17941

BFH, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen II B 77/03

DRsp Nr. 2004/17941

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Macht der Beschwerdeführer geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40). Wird --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gerügt, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der Entscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 42).