BFH - Beschluss vom 01.09.2008
IV B 12/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2039
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 148/05

BFH - Beschluss vom 01.09.2008 (IV B 12/08) - DRsp Nr. 2008/19734

BFH, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen IV B 12/08

DRsp Nr. 2008/19734

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --X-AG-- war an der X-KG als Komplementärin ohne Anteil am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Alleiniger Kommanditist war Herr X (Beigeladener), der sich am 31. Mai 1996 verpflichtete, seine Anteile an der X-KG nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) in die X-AG einzubringen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Gewinnfeststellungsbescheid 1996 vom 23. Januar 2001 den aufgrund der Einbringung anzusetzenden Veräußerungsgewinn auf ... DM. Der Bescheid ist an die Sozietät ... adressiert und enthält im Kopfteil folgende Angaben: "für Firma X-AG als Rechtsnachfolgerin der Fa. X-KG ... . Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten". Im Regelungsteil werden "die Besteuerungsgrundlagen ... für die an der vorbezeichneten Gesellschaft/Gemeinschaft Beteiligten ... festgestellt" und im Anschluss hieran dem Beigeladenen in voller Höhe zugerechnet.