BFH - Beschluss vom 01.09.2008
IV B 133/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 135
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3550/98

BFH - Beschluss vom 01.09.2008 (IV B 133/07) - DRsp Nr. 2008/23630

BFH, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen IV B 133/07

DRsp Nr. 2008/23630

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG. Sie ist zum 31. Dezember 1994 durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstanden, deren Buchwerte sie fortführt.

Für den aus der Umwandlung entstandenen Gewinn (Übernahmegewinn) machte die Klägerin die Tarifbegrenzung nach § 32c des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (1994) geltenden Fassung (EStG a.F.) geltend. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht.