I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG. Sie ist zum 31. Dezember 1994 durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstanden, deren Buchwerte sie fortführt.
Für den aus der Umwandlung entstandenen Gewinn (Übernahmegewinn) machte die Klägerin die Tarifbegrenzung nach § 32c des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (1994) geltenden Fassung (EStG a.F.) geltend. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht.
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