BFH - Beschluss vom 01.09.2008
IV B 137/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 200
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1690/04

BFH - Beschluss vom 01.09.2008 (IV B 137/07) - DRsp Nr. 2008/24197

BFH, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen IV B 137/07

DRsp Nr. 2008/24197

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren (1989 bis 1992) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte als Nebenerwerbslandwirt. Den Gewinn ermittelte er nach Durchschnittssätzen (§ 13a des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahrs. Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) persönlich die Entnahme verschiedener Grundstücke, die bis 1985 verpachtet und anschließend nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sind.

Das FA zog bei der Einkommensteuerveranlagung 1990 keine Folgerungen aus diesen Entnahmeerklärungen und verwarf den dagegen eingelegten Einspruch als unzulässig, weil die Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert seien.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das FG (Senatsurteil vom 17. Januar 2002 , BFHE 197, , BStBl II 2002, ). Der erkennende Senat ging in der Entscheidung davon aus, dass Grundstücke, die im Anschluss an eine landwirtschaftliche Nutzung verpachtet und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet worden sind, durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden können.