BFH - Beschluss vom 01.09.2008
IV B 140/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4535/03

BFH - Beschluss vom 01.09.2008 (IV B 140/07) - DRsp Nr. 2008/21038

BFH, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen IV B 140/07

DRsp Nr. 2008/21038

Gründe:

I. Der Vater der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der der Höfeordnung (HöfeO) unterfiel. Noch zu Lebzeiten entnahm der Vater die Hofstelle und vermietete sie an Gewerbebetriebe. Die landwirtschaftlichen Flächen verpachtete er an andere Landwirte. Die Forstwirtschaft übte er weiter aus.

Nach seinem Tod im Jahr 1970 wurde am 29. August 1973 zu Gunsten der Klägerin das Hoffolgezeugnis ausgestellt. Die Klägerin räumte ihrer Mutter, der Ehefrau des Verstorbenen, zunächst ein im Grundbuch eingetragenes und sodann lediglich formlos vereinbartes Nießbrauchsrecht ein, welches bis zum Jahr 2000 von der Mutter ausgeübt worden ist. Die Mutter erklärte bis zum Jahr 2000 Einkünfte gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen und aus Holzverkäufen sowie daneben Einkünfte gemäß § 21 EStG aus Vermietung der ehemaligen Hofstelle.