BFH - Beschluss vom 01.09.2008
VII B 112/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 37
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1300/08

BFH - Beschluss vom 01.09.2008 (VII B 112/08) - DRsp Nr. 2008/20122

BFH, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen VII B 112/08

DRsp Nr. 2008/20122

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der seit dem 1. Juli 2008 geltenden, durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840, geänderten Fassung -- FGO n.F.--; vgl. auch § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung -- FGO a.F.--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts --FG-- (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO n.F., § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F). Das bedeutet, dass bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, die schriftlich beim FG eingelegt wird (§ 129 Abs. 1 FGO), der Beschwerdeschriftsatz von einem postulationsfähigen Vertreter im o.g. Sinne unterzeichnet sein muss (vgl. Gräber/Stapperfend, , 6. Aufl., § Rz 7; BFH-Beschluss vom 23. August 1996 IV B 123/95, BFH/NV 1997, 141).