BFH - Beschluß vom 01.10.2001
II B 109/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 319

BFH - Beschluß vom 01.10.2001 (II B 109/00) - DRsp Nr. 2002/936

BFH, Beschluß vom 01.10.2001 - Aktenzeichen II B 109/00

DRsp Nr. 2002/936

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, sind die Beigeladenen zu 1 bis 3. Die Klägerin hielt an den streitigen Stichtagen 31. Dezember 1988 bis 1993 einen Bestand von ... Aktien der A-AG mit einem Nennwert von ... DM. Bezogen auf das Grundkapital der AG ergab sich daraus eine Beteiligung von ... v.H. Die Aktien waren an den Stichtagen an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen.

Bei der Bewertung der Anteile an der Klägerin auf die streitigen Stichtage setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aktien mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs zuzüglich eines Paketzuschlags von 10 v.H. nach § 11 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) an.

Mit Einspruch und Klage wandte sich die Klägerin gegen den Ansatz des Paketzuschlags und begehrte ferner einen Abschlag vom amtlichen Börsenkurs von 10 v.H. wegen eines tatsächlich unter dem Börsenkurs liegenden gemeinen Werts der Aktien vorzunehmen. Hierzu verwies sie darauf, dass wegen der Höhe der Beteiligung kaum ein Anleger in der Lage gewesen sei, die Aktien insgesamt zu erwerben. Eine Veräußerung wäre nur an ein Finanzinstitut zum Zwecke der Börseneinführung in Betracht gekommen, wobei regelmäßig ein Abschlag von 10 v.H. vom Börsenkurs hingenommen werden müsse.