BFH - Beschluß vom 01.10.2001
II B 116/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 361

BFH - Beschluß vom 01.10.2001 (II B 116/00) - DRsp Nr. 2002/937

BFH, Beschluß vom 01.10.2001 - Aktenzeichen II B 116/00

DRsp Nr. 2002/937

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt. Denn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden.

Die Begründung der ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muss in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hierzu sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben, so vollständig anzugeben, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen.