BFH - Beschluss vom 01.10.2002
VII B 35/02

BFH - Beschluss vom 01.10.2002 (VII B 35/02) - DRsp Nr. 2002/18418

BFH, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen VII B 35/02

DRsp Nr. 2002/18418

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragt aus den in dem von ihm selbst und Rechtsanwalt A unterzeichneten Schriftsatz vom ... ausgeführten Gründen die Berichtigung des Tatbestandes sowie die Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. August 2002 VII B 35/02, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Außerdem strebt er die Abänderung dieses Beschlusses in seinem Sinne an.

II. 1. Die Anträge des Klägers auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Beschlusses sowie eine dem Vortrag im Schriftsatz vom ... ebenfalls zu entnehmende Gegenvorstellung sind nicht deshalb unzulässig, weil sich der Kläger, dessen Bestellung als Steuerberater inzwischen rechtskräftig widerrufen worden ist, selbst vertritt, obwohl er nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigt ist. Denn der Schriftsatz, mit dem die Anträge gestellt worden sind, ist auch von Rechtsanwalt A unterzeichnet, der gemäß § 62a FGO vor dem BFH vertretungsbefugt ist.

2. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) ist unzulässig.