BFH - Beschluss vom 01.10.2002
VII B 85/02

BFH - Beschluss vom 01.10.2002 (VII B 85/02) - DRsp Nr. 2002/17753

BFH, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen VII B 85/02

DRsp Nr. 2002/17753

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Auszahlung eines zu seinen Gunsten festgestellten Erstattungsanspruchs. Das FA lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, der Erstattungsanspruch sei durch Aufrechnung mit offenen Steuerforderungen untergegangen. Auf Ersuchen des Klägers versuchte das FA die vorgenommenen Umbuchungen mittels Erstellung eines Kontoauszuges zu belegen. Eine Klärung konnte jedoch trotz diverser Gespräche zwischen den Beteiligten nicht erreicht werden.

Daraufhin erhob der Kläger Klage, mit der er sinngemäß die Feststellung begehrte,

1. dass das FA gemäß § 366 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Tilgung der Steuerschuld entsprechend seiner Zahlungsbestimmung vorzunehmen habe und sich ergebende Überschüsse auszuzahlen seien,

2. dass die Befassung des Klägers mit den 107 Umbuchungen umfassenden Kontoauszügen rechtswidrig sei,

3. dass ihm für die Mitarbeit bei der Erfassung seiner steuerlichen Verhältnisse ein Honorar in Höhe von 120 DM pro Stunde zu vergüten sei.