BFH - Beschluss vom 01.10.2003
X B 149/02

BFH - Beschluss vom 01.10.2003 (X B 149/02) - DRsp Nr. 2003/14519

BFH, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen X B 149/02

DRsp Nr. 2003/14519

Gründe:

Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Einhaltung der Rechtsmittelfrist versäumt haben und ob ihnen aufgrund ihres Vorbringens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bewilligt werden könnte. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig und daher zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den in § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen entspricht.

1. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision, "weil das Finanzgericht (FG) gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen hat und seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist".