BFH - Beschluss vom 01.10.2003
X B 96/03

BFH - Beschluss vom 01.10.2003 (X B 96/03) - DRsp Nr. 2003/14338

BFH, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen X B 96/03

DRsp Nr. 2003/14338

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. April 2003 zugestellt.

Die --gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zweimonatige-- Beschwerdebegründungsfrist ist im Streitfall vom Senatsvorsitzenden um einen Monat (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) bis zum 11. Juli 2003 (Freitag) verlängert worden. Die Beschwerdebegründung ging indes erst am 12. Juli 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

2. Wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden. Der Kläger selbst hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Senatsvorsitzenden keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.