I. Dem Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist vom Finanzgericht (FG) auf seinen Antrag Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheides des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Hauptzollamt --HZA--) gewährt worden, mit dem gegen den Antragsteller Tabaksteuer festgesetzt worden ist, nachdem rd. 400 000 Stück Zigaretten, versteckt in Polstermöbeln, in dem von dem Antragsteller geführten Lastzug bei Übertritt in das Steuergebiet am Grenzübergang X sichergestellt worden waren. Der Antragsteller behauptet, er habe nicht gewusst, dass sich in der Ladung seines Lastzuges diese Zigaretten befanden; die Verstecke seien für ihn auch nicht erkennbar gewesen. Hiervon ausgehend hat das FG die Vollziehung des Tabaksteuerbescheides ausgesetzt, weil es der Meinung ist, §
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des HZA.
II. Die gemäß § 128 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat die Vollziehung des Tabaksteuerbescheides zu Recht ausgesetzt, weil seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO).
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