I. Das Finanzgericht (FG) hat mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als Vermögensübernehmerin gemäß § 191 der Abgabenordnung i.V.m. § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestätigt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hatte die Klägerin für Steuerrückstände ihres verstorbenen Onkels in Haftung genommen, der ihr im Jahre 1996 von seinem Schweizer Konto ... DM auf ihr Schweizer Konto überwiesen hatte.
Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutend, ob § 419 BGB auf die Übernahme von Vermögen, das in der Schweiz belegen war, anwendbar sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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