I. Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 XI S 14/07 hat der Senat den Antrag der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (Einkommensteuer 2000) abgelehnt.
Mit der hiergegen erhobenen Anhörungsrüge tragen die Antragsteller vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit dem Beschluss vom 11. Juli 2007 XI B 184/06 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Insoweit hätten sie gleichfalls eine Anhörungsrüge erhoben und einen Antrag nach § 133a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt. Hierauf beruhe die unzutreffende Ablehnung der AdV im Verfahren XI S 14/07. Die in jenem Verfahren vorgetragenen Argumente würden insoweit auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Die Antragsteller begehren außerdem die einstweilige AdV der angefochtenen Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO.
II. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
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