BFH - Beschluss vom 01.10.2007
XI S 20/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 91

BFH - Beschluss vom 01.10.2007 (XI S 20/07) - DRsp Nr. 2007/21185

BFH, Beschluss vom 01.10.2007 - Aktenzeichen XI S 20/07

DRsp Nr. 2007/21185

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 XI S 14/07 hat der Senat den Antrag der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (Einkommensteuer 2000) abgelehnt.

Mit der hiergegen erhobenen Anhörungsrüge tragen die Antragsteller vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit dem Beschluss vom 11. Juli 2007 XI B 184/06 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Insoweit hätten sie gleichfalls eine Anhörungsrüge erhoben und einen Antrag nach § 133a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt. Hierauf beruhe die unzutreffende Ablehnung der AdV im Verfahren XI S 14/07. Die in jenem Verfahren vorgetragenen Argumente würden insoweit auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Die Antragsteller begehren außerdem die einstweilige AdV der angefochtenen Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO.

II. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).