BFH - Beschluss vom 01.10.2008
II B 16/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 53
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 14192/07

BFH - Beschluss vom 01.10.2008 (II B 16/08) - DRsp Nr. 2008/20113

BFH, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen II B 16/08

DRsp Nr. 2008/20113

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Student in Berlin und dort in einem Studentenwohnheim mit Nebenwohnsitz gemeldet. Mit Hauptwohnsitz ist er in der Wohnung seiner Eltern in der Nähe von A gemeldet. Dort steht ihm nach wie vor sein ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2007 zog ihn der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Zweitwohnungsteuer nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz vom 19. Dezember 1997 --BlnZwStG-- (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin --GVBl Bln-- 1997, 686) heran, und zwar für 2006 in Höhe von 10,46 EUR und für 2007 sowie 2008 jeweils in Höhe von 62,80 EUR. Dagegen hat der Antragsteller nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.